Historische SGV. NRW.
4 / 6 |
§ 4
Richtlinien für die personelle Auswahl
Übersteigt die Zahl der von vergleichbaren Beschäftigten in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellen oder Stellenanteile die Zahl der zu personalisierenden Stellen, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zunächst diejenigen zu benennen, die sich freiwillig gemeldet haben. Im Übrigen erfolgt die Personalisierung nach folgenden Kriterien:
Beschäftigungszeiten |
Maximal 40 Punkte |
1. Beschäftigungszeiten beim |
|
Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des |
|
§ 34 Abs. 3 des Tarifvertrages für |
|
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) |
|
in der jeweils geltenden Fassung in |
|
Verbindung mit § 14 des Tarifvertrages |
|
zur Überleitung der Beschäftigten der |
|
Länder in den TV -L und zur Regelung des |
|
Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie |
|
entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis |
|
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung |
|
pro Jahr: |
1 Punkt |
|
|
Lebensalter |
maximal 20 Punkte |
2. Lebensalter |
|
ab Vollendung des 20. Lebensjahres |
|
für je 2 volle Jahre : |
1 Punkt |
|
|
Unterhaltsverpflichtungen |
maximal 60 Punkte |
|
|
3. Familienstand |
|
verheiratet oder eingetragene |
|
Lebenspartnerschaft: |
5 Punkte |
|
|
4. unterhaltsberechtigte oder |
|
tatsächlich unterhaltene |
|
Kinder, sofern im gemeinsamen |
|
Haushalt lebend, bis zum vollendeten |
|
18. Lebensjahr pro Kind: |
15 Punkte |
|
|
5. zusätzlich Alleinerziehende mit Kindern |
|
bis zur Vollendung des 18. |
|
Lebensjahres, sofern im gemeinsamen |
|
Haushalt lebend, einmalig: |
15 Punkte |
|
|
6. sonstige, aufgrund rechtlicher oder |
|
sittlicher Verpflichtung unterhaltene |
|
Haushaltsangehörige, insbesondere |
|
Pflege einer unterhaltsberechtigten |
|
Person, sofern es sich um Eltern, |
|
Ehegatten oder Kinder der/des Beschäftigten |
|
oder dessen/deren Ehegatten bzw. |
|
Lebenspartners handelt und eine |
|
Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 1 |
|
anerkannt ist: |
10 Punkte |
|
|
je weiterer Pflegestufe: |
10 Punkte |
Teilzeitbeschäftigung |
|
7. Teilzeitbeschäftigte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt oder einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ab Pflegestufe 1 im Falle einer tatsächlichen Betreuung oder Pflege durch die Teilzeitbeschäftigte oder den Teilzeitbeschäftigten bei einer Reduzierung der Arbeitszeit |
|
- um 20 Prozent und mehr: |
5 Punkte |
- um 50 Prozent und mehr: |
10 Punkte |
Schwerbehinderung |
|
8. schwerbehinderte Menschen im Sinne |
|
|
|
je Erhöhung des Grades ab 50 |
|
Die Beschäftigten mit der geringsten Punktzahl und unter Beschäftigten mit gleicher Punktzahl der oder die jeweils jüngere werden benannt.
Nicht zu personalisieren sind Beschäftigte, deren Verbleib in der Dienststelle, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zwingend erforderlich ist.
Ergeben sich nach Anhörung des oder der Beschäftigten bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Härtefälle, ist von einer Personalisierung der oder des Beschäftigten abzusehen, wenn andernfalls das Gesamtergebnis sozial unausgewogen wäre.
GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am 1. September 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
|
SGV. NRW. 2030 |