Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe. Sie regelt das Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission.
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
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