Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 3
Satzungsänderung, Zusammenschluss, Auflösung

(1) Über eine Satzungsänderung, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Evangelischen Stiftung nicht wesentlich beeinträchtig wird, ist das Landeskirchenamt zu unterrichten.

(2) Eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks, der Zusammenschluss der Evangelischen Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Evangelischen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamts.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.