Historische SGV. NRW.
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§ 5
Unterrichtung
Liegen dem Landeskirchenamt Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Evangelischen Stiftung gegen gesetzliche Bestimmung oder die Satzung verstoßen wurde, kann es hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Evangelischen Stiftung vornehmen lassen.
GV. NRW. 2008 S. 547. |
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