Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 (EStGemAntV) vom 25.11.2008

Obsolet durch Fristablauf.




§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die auf Grund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.

(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 755, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.