Historische SGV. NRW.
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§ 2
Zusammenarbeit zwischen Kreisen,
kreisfreien Städten und Kammern
Die Kreise und kreisfreien Städte beteiligen die durch Gesetz mit Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung betrauten Kammern bei der Aufgabenerfüllung als Einheitliche Ansprechpartner.
GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember
2009. |