Historische SGV. NRW.
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§ 3
Gebühren und Auslagen
Die Aufgabenträger erheben für ihre Tätigkeit als Einheitliche Ansprechpartner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Antragsteller oder dem Auskunftssuchenden. Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.
GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember
2009. |