Historische SGV. NRW.
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§ 4
Elektronische Verfahrensabwicklung und
Informationsbereitstellung
Die elektronische Verfahrensabwicklung nach § 71b VwVfG NRW erfolgt durch die Einheitlichen Ansprechpartner unter einer landesweit einheitlichen Bedienerführung. Sie stellen die Informationen und Auskünfte nach § 71c VwVfG NRW über ihre Informationsportale im Internet zur Verfügung. In diesen Portalen sollen die Informationen landeseinheitlich dargestellt werden.
GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember
2009. |