Historische SGV. NRW.
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§ 9
Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.
GV. NRW. 2010 S. 285 |