Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK vom 5. April 2011, für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 19. April 2010, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 11. Mai 2011, für das Bistum Essen (StiftO) vom 22. August 2011, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 12. April 2011 vom 31.01.2012

Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).




§ 3
Grundsätze der Verwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszweckes im Sinne der Satzung oder hilfsweise des mutmaßlichen Stifterwillens erfordert.

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

(3) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).