Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK vom 5. April 2011, für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 19. April 2010, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 11. Mai 2011, für das Bistum Essen (StiftO) vom 22. August 2011, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 12. April 2011 vom 31.01.2012

Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).




§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.

(3) Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben oder angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).