Historische SGV. NRW.
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Obsolet.
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§ 6
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende
Umlage
wird auf
16,7 %
der
für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt.
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.