Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf 68 000 000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 184. |
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf 68 000 000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 184. |