Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf |
500.000.000 EUR |
festgesetzt.
GV. NRW. S. 287. |
Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf |
500.000.000 EUR |
festgesetzt.
GV. NRW. S. 287. |