§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.377.865 EUR festgesetzt.
Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage soll nicht erfolgen.
Fn 1
GV. NRW. S. 317.