Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 01.08.2014

Obsolet durch Fristablauf.




§ 4

Die nachstehenden Befugnisse werden für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, entstehen, übertragen:

1. auf die Bezirksregierung Münster im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall zwischen 4 001 und 8 000 Euro beträgt;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Satz 1 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

2. auf die Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall 4 000 Euro nicht überschreitet;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro.

Die Nummern 1 bis 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. August 2014 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.