Historische SGV. NRW.
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§ 5
Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden.
In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413). |