Historische SGV. NRW.
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§ 2
Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100 000 Einwohnern, so kann der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.
GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16.
Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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SGV. NW. 311. |
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§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |