Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Erprobung der einstufigen Juristenausbildung
(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modell der einstufigen Juristenausbildung im Sinne des § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung erprobt.
(2) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung gleichwertig. Gemäß § 5 b Abs. 1 Satz 3 DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung findet eine Zwischenprüfung statt. Die Ausbildung endet mit einer der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertigen Abschlußprüfung.
(3) Durch das Bestehen der Abschlußprüfung wird die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erworben.