Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 8
Organisation der Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung besteht aus einer Ausbildung in der Praxis und aus einer begleitenden Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften. Während der Abschnitte der praktischen Ausbildung können praxisbezogene Ausbildungslehrgänge durchgeführt werden.
(2) Der Justizminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister, in welchen Oberlandesgerichtsbezirken und Regierungsbezirken eine praktische Ausbildung nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die gesamte praktische Ausbildung. §§ 31 und 32 JAO gelten entsprechend.