Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 12
Ziel der Grundausbildung I
In der Grundausbildung I (Grundstudium) soll der Teilnehmer
1. einen Überblick über die Rechtsordnung und ihre Grundlagen erhalten,
2. die für die weitere Ausbildung erforderlichen Kenntnisse in den Kernbereichen des Rechts (Staats- und Verwaltungsrecht, Privatrecht und Strafrecht) erwerben, sich mit den rechtswissenschaftlichen Methoden vertraut machen und beginnen, sich in der Anwendung der erworbenen Kenntnisse zu üben,
3. einen Überblick über die juristischen Berufe, die Gerichtsverfassung und die Grundstrukturen der gerichtlichen Verfahren sowie einen ersten Einblick in praktische juristische Tätigkeiten gewinnen,
4. eine Einführung in Gegenstände und Methoden aus dem Bereich der Wirtschafts- und der Sozialwissenschaften erhalten.