Historische SGV. NRW.
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) vom 16.07.1985
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 13
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob der Teilnehmer das
Ziel der Grundausbildung I erreicht hat und damit für die weitere Ausbildung
fachlich geeignet ist.
(2) Die Zwischenprüfung wird am Ende der Grundausbildung I vor dem
Landesjustizprüfungsamt abgelegt.
(3) Für das Verfahren bei der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften über
die Abschlußprüfung (§§ 24 ff.) sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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