Historische SGV. NRW.
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§ 22
Die Abschnitte der
praktischen Ausbildung
(1) Der Teilnehmer wird in der Praxis ausgebildet
1. während des Ausbildungsabschnitts Praxis I
a) fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erstinstanzliche Zivilkammer eines Landgerichts oder Amtsgerichts) und
b) drei Monate bei einem ordentlichen Gericht in
Strafsachen (Strafrichter, Schöffengericht oder Strafkammer)
oder bei einer Staatsanwaltschaft,
2. während des Ausbildungsabschnitts Praxis II
a) vier Monate bei einer Kommunalverwaltung (Gemeinde-, Amts - oder Kreisverwaltung) und
b) vier Monate bei einem Rechtsanwalt, der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist.
(2) Für die Auswahl der Ausbildungsstellen und für die Gestaltung der Ausbildung gelten § 16 Abs. 2, 4 und 5 Sätze 1 und 3 sowie §§ 20, 21, 22 und 23 JAO entsprechend. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus wichtigem Grund innerhalb der Ausbildungsabschnitte die Reihenfolge der Ausbildung abweichend regeln.