Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 23
(1) In den Studienabschnitten I und II soll sich der Teilnehmer auf die praktische Ausbildung vorbereiten und dabei insbesondere die erforderlichen Grundkenntnisse aus den Bereichen des jeweiligen Verfahrens- und Prozeßrechts unter Einschluß der forensischen Psychologie erwerben.
(2) Der Studienabschnitt III soll dazu dienen, die vorausgegangene praktische Ausbildung - zugleich zur Vorbereitung auf Teil I der Abschlußprüfung - zu ergänzen. Er soll dem Teilnehmer auch Gelegenheit geben, sich mit den in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen den Ausbildungsgebieten wissenschaftlich auseinanderzusetzen.
3.Unterabschnitt
Die Schwerpunktausbildung