Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 39
Mitteilung der Ergebnisse
(1) Nach Abschluß des Teils I der Abschlußprüfung wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, wie die einzelnen Prüfungsleistungen bewertet worden sind.
(2) Genügen die Leistungen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nicht, so erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Auf Antrag wird dem Teilnehmer nach Abschluß des Teils I der Abschlußprüfung Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer gegeben; der Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 zu stellen.
3. Abschnitt
Teil II der Abschlußprüfung