Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 43
Hausarbeit
(1) Die Aufgabe für die Hausarbeit soll der Praxis entnommen werden und den Bearbeiter in die Rolle eines in Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung tätigen Juristen stellen. Sie soll dem Bearbeiter insbesondere Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zu selbständiger praktischer Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage zu zeigen. Zu diesem Zweck kann sie um wissenschaftliche oder rechtspolitische Fragestellungen erweitert werden.
(2) Die Hausarbeit ist binnen vier Wochen in Reinschrift abzuliefern. Die Zuteilung einer anderen Aufgabe muß abweichend von § 38 JAO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 JAO innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der ersten Aufgabe beantragt werden; die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt.