Historische SGV. NRW.
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§ 49
Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Ausbildung
(1) An der einstufigen Juristenausbildung kann im Rahmen der für die Abschnitte des Studiums und für die Abschnitte der praktischen Ausbildung festgelegten Höchstzahlen teilnehmen, wer die Hochschulreife besitzt.
(2) An der einstufigen Juristenausbildung kann nicht teilnehmen, wer
a) bereits in einer Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung mehr als zwei Jahre Rechtswissenschaft studiert hat oder
b) infolge unzureichender Leistungen in Prüfungen oder sonstigen Leistungskontrollen, infolge unzureichenden Fortschreitens in der Ausbildung oder aufgrund von Pflichtverletzungen aus einer Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Einschreibung bei der Universität und für die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis bleiben unberührt.
(4) Wer nur Lehrveranstaltungen einzelner Abschnitte des Studiums - etwa als Gasthörer zum Zwecke der beruflichen Fortbildung - besucht, ist nicht Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung im Sinne dieser Verordnung.