Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 57
Zeitweilige Teilnahme an einer anderen Ausbildung
(1) Dem Rechtspraktikanten kann auf Antrag gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise
a) in einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September gültigen Fassung,
b) an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften
zu durchlaufen, soweit eine vergleichbare Ausbildung als gewährleistet angesehen werden kann und die zeitliche Einordnung in die Ausbildung nach dieser Verordnung möglich ist.
(2) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Entscheidung kann mit Auflagen - auch für die Gestaltung der weiteren Ausbildung - verbunden werden.