Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 59
Sonderurlaub
(1) Für die Gewährung von Sonderurlaub an den Rechtspraktikanten sind die für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. Über die Gewährung von Sonderurlaub entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit sich die Beurlaubung auf Studienabschnitte bezieht, im Benehmen mit der Universität.
2. Sonderurlaub aus wichtigem Grund (§ 12 SUrlVO) soll höchstens für insgesamt ein Jahr gewährt werden. Sonderurlaub nach dieser Bestimmung kann insbesondere auch zur Übernahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Hochschule, für ein Studium an einer Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung im Ausland oder aus vergleichbaren Gründen gewährt werden, sobald der Rechtspraktikant die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schwerpunktausbildung erfüllt.
3. Sonderurlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Ausbildungsjahr wird auf den Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Rechtspraktikant zur Zeit des Sonderurlaubs befindet, angerechnet. Darüber hinaus wird Sonderurlaub auf die Ausbildung nicht angerechnet.
4. Durch Sonderurlaub, der auf die Ausbildung nicht angerechnet wird, sollen laufende Ausbildungsabschnitte und Prüfungsverfahren nicht unterbrochen werden. Er soll so bemessen werden, daß der Rechtspraktikant anschließend in die für einen anderen Ausbildungsjahrgang laufende Ausbildung eingegliedert werden kann.
(2) Die Rechtsbeziehungen des Teilnehmers zur Universität werden durch die Gewährung von Sonderurlaub nicht berührt.