Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 63
Tätigkeit des Beirats
Dem Beirat obliegt es,
1. die Durchführung der einstufigen Juristenausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die inhaltliche Abstimmung zwischen den Abschnitten des Studiums und den Abschnitten der praktischen Ausbildung zu fördern,
2. die Ausbildung unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele zu beobachten und Verbesserungen anzuregen,
3. zu Fragen der einstufigen Juristenausbildung auf Anforderung des Justizministers eine Stellungnahme abzugeben,
4. über die Durchführung der Ausbildung nach Beendigung der Erprobung der einstufigen Juristenausbildung einen Bericht zu erstatten.