Historische SGV. NRW.
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§ 64
Verfahrensbestimmungen
(1) In den Beratungen des Beirats führt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder sein Vertreter den Vorsitz.
(2) Der Beirat berät nicht öffentlich. Die Vertreter können an den Beratungen teilnehmen, stimmberechtigt sind sie nur bei Abwesenheit des Mitglieds, das sie vertreten.
(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige zuziehen.
(4) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die laufenden Geschäfte des Beirats führt das Landesjustizprüfungsamt.
(6) Die an der Ausbildung beteiligten Stellen unterstützen den Beirat bei seiner Arbeit. Jeweils nach Abschluß der Grundausbildung I., der Grundausbildung II und der Schwerpunktausbildung für einen Ausbildungsjahrgang erhält der Beirat von den für die Ausbildung und Prüfung verantwortlichen Stellen (Universität, Präsident des Oberlandesgerichts, Landesjustizprüfungsamt) Berichte über die durchgeführte Ausbildung.
Sechster Teil
Inkrafttreten und Schlußvorschriften