Historische SGV. NRW.
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§ 19
Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und legt hierüber Rechnung. Jede Kursmaklerin und jeder Kursmakler hat das Recht auf Einblick in die Rechnungslegung.
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§ 19
Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und legt hierüber Rechnung. Jede Kursmaklerin und jeder Kursmakler hat das Recht auf Einblick in die Rechnungslegung.