Historische SGV. NRW.
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§ 3
Aufnahmepflicht der Gemeinden
Die zum Wohnort bestimmten Gemeinden sind verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 aufzunehmen.
In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971). |
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§ 3
Aufnahmepflicht der Gemeinden
Die zum Wohnort bestimmten Gemeinden sind verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 aufzunehmen.
In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971). |