Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)
§14
Zulassungstermin
Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |