Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitions- sowie Aufwands-/Unterhaltungspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 782). |