Historische SGV. NRW.
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§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 782). |