Historische SGV. NRW.
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§ 1
Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in besonderen Fällen
(1) Ergänzend zu den Maßnahmen
gemäß § 81 der Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die
Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung die Geschäftsleiterin oder der
Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung von
Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
1. Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur
Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
2. ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der
Justizverwaltung.
(2) In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.
In Kraft getreten am 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in
Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |