Historische SGV. NRW.
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§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten zur Prüfungsakte zu nehmen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (Anlage 2)
(2) Der Kandidat kann nach Aushändigung des Zeugnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen.
(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammenfassend dem Minister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.
GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985. |