Historische SGV. NRW.
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§ 2
Bewerbungen
(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln.
(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zu richten. Sie müssen spätestens 4 Monate vor dem Einstellungstermin vorliegen.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein lückenloser, eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
2. drei Paßbilder aus neuester Zeit,
3. Nachweis gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3,
4. ggf. weitere Unterlagen (Zeugnisse über Sprachkenntnisse oder sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweis über sonstige Ausbildungs- und Studienzeiten sowie die Tätigkeiten nach der Schulentlassung).
Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 sind in beglaubigter Abschrift oder Kopie einzureichen. Unterlagen nach Nr. 3 sind bis zu dem von der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen festgesetzten Termin unverzüglich nachzureichen.
(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte sind, verzichtet werden.
GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986. |