Historische SGV. NRW.
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§ 12 (Fn 7)
Fachtheoretische Ausbildung
(Dritter Ausbildungsabschnitt und fünfter Ausbildungsabschnitt)
(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in zwei Abschnitte (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.
(2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.
(3) Die Lehrkräfte sind aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Beamtinnen oder Beamte der Finanzverwaltung sowie Personen aus Handel und Wirtschaft als Lehrkräfte herangezogen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.
(4) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Dienst des Gerichtsvollziehers von Bedeutung sind:
Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind (Landwirtschaftsrecht, Devisenrecht usw.), und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen |
202 Stunden |
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts |
44 Stunden |
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich Waren- und Taxkunde |
44 Stunden |
Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts |
44 Stunden |
Zustellungswesen, Gerichtsverfassung, allgemeines Verfahrensrecht, Verwaltungszwangsverfahren, Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht, öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf |
101 Stunden |
Kostenwesen |
132 Stunden |
Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) |
110 Stunden |
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers |
44 Stunden |
Grundzüge des Strafrechts mit Schwergewicht auf den für den Gerichtsvollzieher bedeutsamen materiellrechtlichen Vorschriften |
16 Stunden |
Beamtenhaftung und Grundzüge des Disziplinarrechts |
11 Stunden |
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748 Stunden. |
Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.
(5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(6) Der Beamte hat während des Lehrgangs monatlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 14 Abs. 3 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(7) Während des Lehrgangs ist auf die Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde besonderer Wert zu legen; zu diesem Zweck sind möglichst landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische und industrielle Betriebe zu besichtigen.
GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003. Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985. |
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§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001. |
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§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001. |
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§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003. |