Historische SGV. NRW.
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§ 1
Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den mittleren Dienst ist, Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen in der Lage sind, die Aufgaben des mittleren Dienstes zu erfüllen. Die Ausbildung soll Freude an dem Beruf wecken, gründliche theoretische und praktische Kenntnisse vermitteln, die für den Polizeiberuf erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit entwickeln und gewährleisten, daß die Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung ihrer Ausbildung die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich erfüllen können. Besonders zu fördern sind die staatsbürgerliche Bildung, eine tolerante Grundhaltung, die Fähigkeit zu selbstbeherrschtem und rechtsstaatlichem Handeln und die Einsicht in die Verpflichtung, notfalls auch das eigene Leben und die Gesundheit zum Schutze des Staates und der Allgemeinheit einzusetzen. Das Leitbild der Ausbildung ist ein Polizeivollzugsbeamter, der sich seinen Aufgaben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt.