Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 7
Lehrerkonferenz
(1) Die Entscheidung, ob der Anwärter das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht hat, trifft die Lehrerkonferenz.
(2) Die Lehrerkonferenz besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes als dem Vorsitzenden und den Lehrern, die den Anwärter in den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern unterrichtet haben, als den Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden vom Leiter der Polizeieinrichtung berufen. Der Leiter des allgemeinbildenden Unterrichts kann an der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Lehrerkonferenz ist nicht öffentlich.
(5) Über die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen (Muster Anlage 1). Die Niederschrift ist von allen Konferenzteilnehmern zu unterzeichnen; sie ist zehn Jahre lang aufzubewahren. (Anlage 1)