Historische SGV. NRW.
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§ 8
Ausbildungsgang
(1) Der Anwärter wird nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1) praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte und findet in den in Anlage 1 genannten Aufgabengebieten statt. Zur theoretischen Ausbildung werden zentrale Lehrgänge oder praxisbegleitender Unterricht (z. B. Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Der letzte Monat des Vorbereitungsdienstes dient der Laufbahnprüfung. (Anlage 1)
(2) An den prüfungsfreien Tagen des Prüfungsmonats ist der Anwärter sinnvoll zu beschäftigen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.