Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 13
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen
a) auf eigenen Antrag,
b) wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
c) wenn seine Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als ,,ausreichend" beurteilt werden.
Abschnitt III
Prüfung