Historische SGV. NRW.
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§ 20
Prüfungskommission
(1) Vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1. einem Beamten des höheren bautechnischen Dienstes als Vorsitzendem
2. je einem Beamten des höheren oder des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachgebiete, denen die zu prüfenden Anwärter angehören,
3. einem Beamten des höheren Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt erworben hat,
4. zwei weiteren Beamten des höheren oder des gehobenen bautechnischen Dienstes
als Beisitzern.
Als Beisitzer der Prüfungskommission gemäß Nr. 2 und 4 sind sowohl Beamte des höheren als auch des gehobenen Dienstes zu berufen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.