Historische SGV. NRW.
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§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen auch Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 954);
geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft
getreten am 26. Oktober 2020; Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
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§ 1: Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 26. Oktober 2020; Absatz 3, 4, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
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§ 5: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 26. Oktober 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
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§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 3 geändert und § 4a Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020. |