Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern der Studienrichtung Produktionstechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Chemie
2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
3. Leistungs- und Kostenrechnung
4. Produktionsplanung und -steuerung
5. Elektrotechnik/Elektronik
6. Regelungstechnik
7. Datenverarbeitung
8. Fertigungskalkulation
9. drei Wahlpflichtfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1
(2) In folgenden Fächern der Studienrichtung Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Chemie
2. Elektrotechnik/Elektronik
3. Satzverfahren
4. Messen und Prüfen
5. Datenverarbeitung
6. Druckverarbeitung
7. Druckmaschinen
8. Verpackungstechnik
9. drei Wahlpflichtfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2
(3) Ferner hat der Kandidat in den nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 5 nicht für eine Fachprüfung gewählten beiden Fächern je einen Leistungsnachweis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO zu erbringen.