Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3 (Fn 3)
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Höhere Mathematik
2. Physik I
3. Werkstoffkunde (einschließlich Chemie)
4. Technische Mechanik
5. Grundlagen der Elektrotechnik
6. Konstruktionselemente
In der Studienrichtung Biomedizinische Technik sind anstelle der in Satz 1 Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Fachprüfungen folgende Fachprüfungen abzulegen:
3. Werkstoffkunde (einschließlich Werkstoffe der Medizintechnik)
4. Technische Mechanik
5. Humanbiologie
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.