Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:
Kleinbildaufnahmetechnik (Außen- und Innenaufnahmen);
Schwarz-Weiß-Entwicklung im Fotolabor;
Vergrößerungstechnik.
(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:
Fotografische Aufnahmetechnik (Außen- und Innenaufnahmen);
Fotografische Farbverarbeitungstechnik im Farblabor;
Fotografische Beleuchtungstechnik.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen alle Studienbewerber ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten.
(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Fotoingenieurwesen kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.