Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023) vom 08.12.2020

Obsolet.




§ 4
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bis zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), anfallenden Gewerbesteuerumlagen des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung und der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen jeweils das Gewerbesteueristaufkommen und den Hebesatz im jeweiligen Meldezeitraum. Die Meldungen sind über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular abzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die Form der Meldungen.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(3) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 2 Absatz 3 festgesetzten Termin.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1163).
Obsolet.